Die Mitgliedstaaten können nach Art 5 Abs 2 Buchst b RL 2001/29/EG eine Ausnahme vm ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt und die Rechtsinhaber einen "gerechten Ausgleich" erhalten (sogenannte "Privatkopieausnahme"). Diese "Privatkopieausnahme" gilt nicht, wenn die Privatkopie auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt wird.