( § 3 Abs 1 und Abs 3 KommStG, § 2 Abs 1 KStG ) Das Postsparkassenamt erfüllt mangels privatwirtschaftlicher Tätigkeit nicht alle für die Beurteilung einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art normierten Voraussetzungen und unterliegt daher nicht der Kommunalsteuer.
VwGH 24.11.1999, 98/13/0022 (vormals: 96/13/0038)