§ 48 MedienG, Art 10 EMRK, Art 13 StGG
Die verordnungserlassende Behörde ist verpflichtet, sich in angemessenen Zeitabständen davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse noch gegeben sind. Ein gänzliches Verbot des Anschlagens von Plakaten, wie es durch die 1983 erlassene PlakatierungsV Linz (nunmehr) bewirkt wird, verstößt sowohl