( BPGG § 4 Abs 1 ) Die bei Notwendigkeit der Begleitung eines Kindes auf dem Schulweg erforderlichen Verrichtungen sind nicht der Betreuung (§ 1 EinstV), sondern der Hilfe (§ 2 EinstV) zuzurechnen; sie betreffen nicht den persönlichen, sondern den sachlichen Lebensbereich und gehören zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, für die ein fixer Zeitwert anzusetzen ist.
OGH 10 Ob S 2452/96b v. 28. 1.1997