( BPGG § 4 Abs 2 ) Auch für die Herstellung einer Frisur kann ein Pflegeaufwand bestehen, soweit es der Pflegebedürftigen nicht zumutbar ist, ihre Frisur in einen einen geringeren Pflegeaufwand erfordernden zumutbaren Zustand zu ändern. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft den Versicherungsträger.
OGH 10 Ob S 272/98t v. 10.11.1998