EO: § 290a, § 291d
Jubiläumsgelder, die einem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zustehen (hier: zwei Monatsbezüge nach 30 Dienstjahren gemäß Kollektivvertrag), gehören zu den beschränkt pfändbaren Forderungen gemäß § 290a Abs 1 Z 1 und Abs 2 EO. Sie sind keine einmaligen Leistungen mit Ersatzcharakter iSd § 291d EO.