Neben drei ausländischen Entscheidungen zur Aufhebung von Schiedssprüchen stellt der Artikel auch zwei vor kurzem ergangene OGH-Entscheidungen vor. Zu 4 Ob 82/05w = ZRInfo 2005/303 (eine externe Schiedsklausel muss dem Vertrag aufgrund des Schriftformgebots angeschlossen werden) hält der Autor fest, dass das ab 1. 7. 2006 geltende SchiedsRÄG 2006 (siehe Zak 2005/43) an der Schriftform festhält, aber ein Formmangel anders als bisher durch rügelose Einlassung in das Schiedsverfahren heilt. Zu 9 Ob 126/04a = ZRInfo 2005/353 (ein Schadenersatzanspruch gegen einen Schiedsrichter setzt die erfolgreiche Anfechtung des fehlerhaften Schiedsspruchs voraus) weist er darauf hin, dass die Lehre den in dieser Entscheidung nicht behandelten Haftungsmaßstab zu Recht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschränkt.