ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 27. 11. 2017, 10 Ra 73/15a
Trotz Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen durch die Kündigung bleibt eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit dennoch erfolglos, wenn der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG). Personenbedingte Gründe, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, müssen nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes erreichen, sie müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen. Sie müssen aber auch nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen. Es reicht vielmehr aus, dass diese Gründe die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen.