( OÖ GetrStG § 3 lit d ) Die Versorgung des Personals mit Getränken durch einen vom Hersteller im Betrieb aufgestellten Getränkeautomaten erfüllt nicht die Voraussetzungen einer getränkesteuerbegünstigten Personalverpflegung.
VwGH 95/16/0275 v. 27.02.1997
Unter dem Begriff „Personalverpflegung“ kann nicht nur eine Personalverpflegung durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer verstanden werden, sondern ist auch eine Personalverpflegung durch eine Einrichtung der gesetzlich vorgesehenen Vertretung der Arbeitnehmer an die dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen. Erfolgt aber die entgeltliche Lieferung der Getränke weder durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer noch - an dessen Stelle - durch die gesetzlich vorgesehene Vertretung der Arbeitnehmer, sondern durch einen Aufsteller und Betreiber von Heißgetränkeautomaten, erfolgt die Lieferung somit nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Dritten, auch wenn die Aufstellung der Automaten selbst einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedurfte. Auch dass der Arbeitgeber allenfalls die entsprechenden Anschlüsse der Automaten an Strom und Wasser zur Verfügung gestellt hat, kann an der Person des Lieferanten der Getränke nichts ändern.