Vlbg TourismusG: § 7 Abs 1 und Abs 3
KommStG: § 4 Abs 1
Gemäß § 7 Abs 1 Vlbg TourismusG sind alle Personen abgabepflichtig, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäß § 7 Abs 3 Vlbg TourismusG ist ein Standort im Sinne dieses Gesetzes jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dient.