Laut Homepage der Finanzmarktaufsicht vom 30. 10. 2017 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2018 12.300 € (bisher: 12.000 €). Dementsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG ab 2018 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 12.300 € nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG).