Ab 1. 1. 2017 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen unverändert 12.000 €. Homepage der Finanzmarktaufsicht 22. 9. 2016.
Hinweis: Entsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG ab 2016 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 12.000 € nicht übersteigt.