( EStG § 67 Abs 8, § 37 Abs 2 Z 2, § 32 Z 1 lit a ) Pensionsabfindungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können nicht mit dem Belastungsprozentsatz besteuert werden. Eine Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz war aber vor dem StruktAnpG 1996* möglich, wenn die Pensionsabfindung auf Wunsch des Betriebserwerbers erfolgt ist.
VwGH 95/15/0079 v. 20.02.1997