BWG: § 23 Abs 4 Z 4
AktG: §§ 175 ff, 182 ff, 229
Ist Ziel des Zeichnungsvertrages zwischen Partnern, einem von ihnen durch den anderen Partizipationskapital statt wie bisher Ergänzungskapital zur Verfügung zu stellen, müssen die vereinbarten Bedingungen, damit Partizipationskapital als solches anerkannt wird, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sicherstellen.