Art 119a Abs 9 B-VG, § 123 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung
Soweit es um die Genehmigung von Beschlüssen eines Organs eines Gemeindeverbandes geht, ist Partei des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens (ausschließlich) der Gemeindeverband.
VwGH, 13.10.2015, Ra 2015/01/0184