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Schwerarbeit durch Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf

Pflegegeld & SozialrechtRechtsprechungJudikaturMartin GreifenederÖZPR 2025/31ÖZPR 2025, 48 Heft 2 v. 23.5.2025

Schwerarbeit durch Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf. Schwerarbeit nach § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung liegt qualitativ nur vor, wenn entweder die Pflege der Personen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht wird oder sich das Überwiegen der qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Personen mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf ergibt. Derartige Pflegetätigkeiten müssen tatsächlich und zumindest während der Hälfte der Normalarbeitszeit (unmittelbarer Kontakt mit den zu pflegenden Personen) erbracht werden.

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