In der Anlage 2 zur Art 15a-Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I 2005/55, werden unter Z 7 "Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln" die "Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Augen-, Nasen- und Ohrentropfen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden [.

