Nach § 11b AVRAG ist die Teilnahme der AN an einer "Aus-, Fort- oder Weiterbildung" als Arbeitszeit anzurechnen und die AG haben hierfür auch die Kosten zu tragen. Der 2. Teil dieses Beitrags untersucht die Auswirkungen auf den Ausbildungskostenrückersatz, klärt die Anwendung der Bestimmung bei mehrfacher Erwerbstätigkeit und geht dem Inkrafttreten der Bestimmung nach. Teil 1 dieses Beitrags findet sich in ÖZPR 2024/59, 124.