Nein! Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kann der Behinderte die Zusatzeintragung in den Behindertenpass beantragen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar ist.