In der Praxis der diagnosebezogenen Mindesteinstufung nach § 4a Abs 1 - 3 BPGG zeigen sich regelmäßig Auslegungsprobleme, die in diesem Beitrag näher beleuchtet werden sollen: Wann bzw ab welchem Ausmaß ist jemand "überwiegend" auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen? Welche Rolle spielt das Tatbestandsmerkmal "zur eigenständigen Lebensführung"? Welchen Einfluss hat die Verwendung anderer Hilfsmittel zur Fortbewegung?