Mit den Angeboten der Ersatz- und der Kurzzeitpflege können pflegende Angehörige eine finanzielle Unterstützung bzw Entlastung bei vorübergehender Verhinderung im Falle von Krankheit oder Urlaub in Anspruch nehmen. Während die Zuwendungen zur Ersatzpflege (§ 21a BPGG) in die Kompetenz des Bundes fallen, ist die Kurzzeitpflege den Ländern zugeordnet. Daraus ergibt sich - wie so oft - ein heterogenes Bild hinsichtlich der landesrechtlichen Bestimmungen, da die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege und auch die Leistungen selbst stark divergieren. Zudem ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt, wie sich die Ersatz- und Kurzzeitpflege zueinander verhalten. Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen werden in nachfolgendem Beitrag im Überblick dargestellt und ihr Verhältnis zueinander erörtert.