Am 1. 7. 2023 werden Neuregelungen im Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in Kraft treten, die Geldleistungen vorsehen, welche nicht von der pflege- bzw betreuungsbedürftigen Person selbst beansprucht werden können, sondern direkt bestimmten ihrer Angehörigen gebühren. Diesen Angehörigenbonus gibt es dann in zwei Varianten, je nachdem ob der/die Angehörige in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert ist oder nicht. Die neuen Bestimmungen in §§ 21g und 21h BPGG sollen einer ersten Einschätzung (FN ) unterzogen werden, die nicht nur wegen der grundsätzlichen Ausrichtung, sondern auch wegen der konkreten Ausgestaltung dieser Leistungen eher kritisch ausfallen muss.

