Kostenbeitrag eines stationär untergebrachten Behinderten. OGH: Wird der Lebensunterhalt durch die stationäre Heimunterbringung nicht vollends gesichert, weil der Behinderte die Kosten für Bekleidung, Körperpflege sowie besondere Bedürfnisse, die aus seiner Behinderung folgen, selbst zu tragen hat, gilt die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz nicht als anzurechnendes Eigeneinkommen.
6 Ob 192/22m

