Aufhebung von Bestimmungen des niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz. Unsachlichkeit von Teilen von Bestimmungen des niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) betreffend die Voraussetzung des Bestehens eines Hauptwohnsitzes in Niederösterreich vor der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den kategorischen Ausschluss von Sozialhilfeleistungen, wenn der Hauptwohnsitz in Niederösterreich erst mit der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung begründet wird; keine Möglichkeit der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Einzelfall sowie mangelnde Eignung und Erforderlichkeit der pauschalen Regelung für die ortsnahe Pflegeversorgung der im Bundesland bereits wohnhaften Bevölkerung.

