Die erste Pensionsanpassung zu aliquotieren ist verfassungskonform. Es liegt im weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sich zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung zu entscheiden.
Die Aliquotierung führt auch zu keiner verfassungswidrigen Schlechterstellung von Frauen im Zusammenhang mit der stufenweisen Anhebung des Regelpensionsalters.
Es liegt nicht in der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), ob der Gesetzgeber mit dem angefochtenen System die sachgerechteste Lösung getroffen hat.

