Schadenersatz nach Tod durch Medikamentenverwechslung. OGH: Der Kreis der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begünstigten Personen ist eng zu ziehen. Für die Einbeziehung ist erforderlich, dass typischerweise, bei üblichen Sozialstrukturen, eine auffallend innige familiäre Nahebeziehung zu erwarten ist.
6 Ob 241/21s

