Willentlich gesteuerte, zielgerichtete Restbeweglichkeit einer der vier Extremitäten schließt von Pflegegeld der Stufe 7 aus, vorausgesetzt die Pflege bzw die Lebensführung des Betroffenen wird dadurch - wenn auch geringfügig - erleichtert. Bereits nur eine einzige solche mögliche Bewegung soll - so die sehr restriktive Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) - den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 ausschließen. Diese beiden Grundsätze bzw diese Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs 2 BPGG führen insgesamt zu einer zu restriktiven Anwendung dieser Pflegegeldstufe. Im Folgenden soll dies kritisch hinterfragt und dargestellt werden, dass dies der tatsächlichen Intention des Gesetzgebers nicht entspricht, bzw dass eine im Zweifel gebotene verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes eine großzügigere Anwendung gebietet.

