Ziel des Erschwerniszuschlags ist es, insbesondere auch bei körperlich relativ rüstigen Personen, die an einer schweren geistigen und/oder psychischen Erkrankung leiden, eine dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf adäquate Einstufung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird aktuell nicht im erforderlichen Maße erreicht. Neben der zu geringen zeitlichen Dotierung dieses Zuschlags liegt die wesentliche Ursache in der - vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigten - zu restriktiven Berücksichtigung dieses Zuschlags durch die (Begutachtungs-)Praxis. Die folgenden Ausführungen, insbesondere Beispiele, beziehen sich schwerpunktmäßig auf dementielle Erkrankungen.

