Anrechnung von Vordienstzeiten und Entgelt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem weiteren Fall nun über die Vereinbarkeit einer eingeschränkten Vordienstzeitenanrechnung des Kollektivvertrags DO.B mit dem Unionsrecht entschieden. Einschränkungen sind bei gleichwertigen Vordienstzeiten, die der jetzigen Tätigkeit entsprechen, nicht zulässig. Die Anrechnung bloß nützlicher Vordienstzeiten ist freiwillig. Bei Ärzten wird wohl im Normalfall Gleichwertigkeit vorliegen.

