Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte unlängst die Entgeltregelung des § 8 Abs 3 lit d und e SWÖ-KV zu beurteilen. Fraglich war, ob es sich um eine eigenständige Entgeltregelung handelt und Nachtarbeitsbereitschaft jedenfalls geringer entlohnt wird, oder ob dies nur für Nachtbereitschaft während ausgedehnter Normalarbeitszeit zulässig ist. Der vorliegende Beitrag erläutert dieses Urteil.

