Verfassungswidrigkeit des Epidemiegesetzes? Der Oberste Gerichtshof (OGH) wurde angerufen, weil das Epidemiegesetz 1950 (EpiG) - im Unterschied zu UbG und HeimAufG - keine nachträgliche gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit von Freiheitsbeschränkungen vorsieht. Die unterinstanzliche Entscheidung dazu wurde schon im Heft 6 der ÖZPR 2020/102 (186) kritisch hinterfragt. Nun hat der OGH seinerseits einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen im EpiG (§ 7 Abs 1a Satz 2 EpiG bzw § 7 Abs 1a Satz 2 bis 4 EpiG) gestellt.

