Zählt die Vermögensverwaltung zum Aufgabenkreis des Erwachsenenvertreters, ist er gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung verpflichtet.
Gemäß § 136 Abs 1 AußStrG, hat die Abrechnung zuerst das Vermögen der vertretenen Person, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war,

