Neben den beiden im vierten Teil des ASVG in den §§ 221 ff normierten Kernaufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung (des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes) und (Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge) zu erbringen ist als drittes Aufgabengebiet die Realisierung von vorgesehen. Diesem Auftrag wird von den Trägern der Pensionsversicherung beispielsweise durch die Information von Versicherten und Pensionisten durch Broschüren, Presseaussendungen, Betreuung auf Sprechtagen, Feststellung von Versicherungszeiten, Durchführung von Datenergänzungsverfahren, Stichtagsüberprüfungsanträgen oder Pensionsvorausberechnungen nachgekommen. Aufgrund des dynamischen Wandels und der laufenden Fortentwicklung des Pensionsrechts ist eine solche Information aus Sicht der Versicherten auch unbedingt erforderlich. In den folgenden Ausführungen wird vor dem anstehenden Jahreswechsel 2020/21 über die aktuell geltenden Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters informiert.

