Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes. ArbeitnehmerInnen, die dem Geltungsbereich des Anhangs für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes unterliegen und die keine geteilten Dienste in mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten, haben Anspruch auf Bezahlung einer Pause von je 30 Minuten pro Arbeitstag auch dann, wenn die Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt.

