Die Regelung des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung betrifft unmittelbar im Pflegebereich beschäftigte Personen. Es werden daher im vierten und damit abschließenden Teil der Beitragsreihe die Grundsätze und Voraussetzungen für die Verrichtung von Schwerarbeit nach dieser Bestimmung ausführlich beleuchtet. Der Erwerb von Schwerarbeitszeiten nach Z 5 hängt von den bestimmten Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplans, konkreten Diensteinteilungen und dem individuellen Beschäftigungsausmaß des Versicherten ab. Alleine dieser Umstand macht die Bestimmung nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) noch nicht unsachlich. Auch die Tatsache, dass durch eine gesetzliche Regelung Härtefälle entstehen können, führt per se nicht zu deren Gleichheitswidrigkeit. (FN )

