Vorsorgevollmacht. Der Eintritt der Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht in einem nahen zeitlichen Konnex zu ihrer Errichtung indiziert eine Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Der Umstand, dass ein Notar die Vollmachterteilung beglaubigte und offensichtlich keine Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers hatte, schließt Bedenken nicht zwingend aus.
5 Ob 145/19p

