Der Antrag auf Pflegekarenzgeld nach § 21c BPGG ist innerhalb 14 Tagen ab Beginn der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zu stellen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt klar, dass es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Bei einer Versäumung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

