Herabsetzung und Entzug eines vor dem 1. 1. 2011 bzw 1. 1. 2015 gewährten Pflegegeldes. Pflegegeld, das vor den Anspruchsverschärfungen ab 1. 1. 2011 bzw 1. 1. 2015 gewährt wurde, kann nur dann herabgesetzt bzw entzogen werden, wenn die Verringerung des Pflegebedarfs auch nach der Rechtslage vor diesen Verschärfungen zu Herabsetzung oder Entzug berechtigt hätte.
10 Ob S 85/18z

