Die Auseinandersetzung für die vorgezogene Nationalratswahl hat plötzlich und in dieser Form unerwartet Bewegung in bisher völlig festgefahrene Positionen gebracht. Unter anderem wurde in das ASVG(!) mit § 330a eine Verfassungsbestimmung eingefügt, die einen "Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten" für unzulässig erklärt.

