Immer wieder wird berichtet, dass in der Einstufungspraxis bereits eine geringe Restbeweglichkeit der Extremitäten zur Verneinung der Voraussetzungen für Pflegegeldstufe 7 führt.
Konkret wird die Situation geschildert, dass ein Pflegebedürftiger einen Schnabelbecher, den man ihm in die Hand drückt, in weiterer Folge selbständig zum Mund führen kann, um einen Schluck zu trinken.

