Nach ständiger Rechtsprechung steht dem enthobenen Sachwalter ein Rekursrecht im eigenen Namen gegen seine Enthebung vom Amt des Sachwalters nicht zu. Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, erwirbt aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

