Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in der gegenständlichen Entscheidung (FN ) die grundsätzliche Zulässigkeit einer Vereinbarung, dass die Kosten einer zunächst kostenlosen Ausbildung von diplomiertem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal unter bestimmten Umständen vom Ausgebildeten zurückgefordert werden können, und ging in der Entscheidung auch darauf ein, inwieweit sogenannte "Sowieso-Kosten" rückgefordert werden können. § 2d AVRAG war nicht anwendbar, da zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag, sondern lediglich ein Ausbildungsverhältnis bestanden hat.

