Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit kommt es leider auch zu Schadensfällen. Der zweite Teil des Beitrags (FN ) befasst sich mit der Haftung des jeweiligen Trägers für die in seinem Bereich ehrenamtlich Tätigen, sei es, dass der ehrenamtliche Mitarbeiter einen Dritten schädigt, sei es, dass er selbst einen Schaden erleidet.

