Kinderpflegegeld - Fahrten zu nichtschulmedizinischen Therapien. Als Pflegebedarf für "Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" kommen auch Fahrzeiten und Therapiezeiten im Zusammenhang mit einer alternativmedizinischen Behandlung in Betracht. Die Berechtigung eines Pflegeaufwands im Zusammenhang mit einer Therapie hängt nicht davon ab, ob die Therapie den Kosten(erstattungs)kriterien des § 133 Abs 2 ASVG entspricht. Nur offenkundig unnötige und unzweckmäßige Therapien können keinen Pflegeaufwand rechtfertigen.

