Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit kommt es leider auch zu Schadensfällen, sei es, dass der ehrenamtlich Tätige einen Schaden verursacht, sei es, dass er bei seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet. Wer und unter welchen Voraussetzungen im Schadensfall haftet, soll hier dargestellt werden. Da die Beantwortung der anstehenden Fragen den üblichen Umfang eines Beitrags sprengen würde, wird das Thema in zwei aufeinanderfolgenden Beiträgen abgehandelt. Der erste Teil befasst sich mit der individuellen Haftung des ehrenamtlich Tätigen, der zweite Teil (FN ) mit der Haftung des jeweiligen Trägers für die in seinem Bereich ehrenamtlich Tätigen. (FN )

