Zum Schutz der persönlichen Freiheit der Heimbewohner sieht das HeimAufG unterschiedliche Regelungen vor. Diesem Zweck dient unter anderem die den anordnungsbefugten Personen auferlegte Pflicht, Freiheitsbe- und -einschränkungen der Einrichtungsleitung zu melden, die ihrerseits hierüber die Vertreter und die Vertrauensperson des Bewohners zu verständigen hat.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

