Wenn ein Patient aus der Unterbringung entweicht, endet die Unterbringung zu dem Zeitpunkt, an dem die nächste gerichtliche Überprüfung stattfinden müsste. Danach darf der Patient grundsätzlich nur unter Beiziehung des im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes (im Folgenden kurz: Amtsarzt) zurückgebracht werden.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

