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Besteht für die Gerichte im Überprüfungsverfahren nach dem HeimAufG eine Belehrungspflicht?

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2016/114ÖZPR 2016, 181 - 182 Heft 6 v. 12.12.2016

Ja! Gem § 11 Abs 3 HeimAufG sind auf das Verfahren des HeimAufG die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG) anzuwenden, das sind die §§ 1 - 80. Dazu zählt unter anderem § 14 AußStrG, der für die Gerichte eine Anleitungs- und Belehrungspflicht normiert.

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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