Einem zwischen einem Verband von Pflegeheimen und einem Bundesland vereinbarten Mustervertrag, der als Vertragsschablone für Verträge zwischen dem einzelnen Pflegeheimbetreiber und dem Bundesland dient, kommt bereits mangels gesetzlicher Grundlage nicht die Wirkung eines sozialversicherungsrechtlichen Gesamtvertrags zu. Die Auslegung der Verträge mit rein schuldrechtlicher Wirkung erfolgt daher nach §§ 914 f ABGB. Mangels Vereinbarung besteht keine gerichtlich durchsetzbare Valorisierung des von einer Kommission bzw Schlichtungsstelle ermittelten Leistungspreises.

