Eine Freiheitsbeschränkung darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege ist ein mit der Anordnung derartiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen von der Einrichtung betrauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anordnungsbefugt (§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG).

