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Stellt die Feststellung der Demenz durch einen Psychologen eine taugliche Grundlage für die Anordnung einer pflegerischen Freiheitsbeschränkung gemäß HeimAufG dar?

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2015/15ÖZPR 2015, 24 Heft 1 v. 1.1.2015

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege ist ein mit der Anordnung derartiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen von der Einrichtung betrauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anordnungsbefugt (§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG).

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